Bewertung für steuerliche Zwecke

Für die steuerliche Bewertung von Grundvermögen ist der "gemeine Wert" maßgebend, der mit den üblichen Begriffen "Verkehrswert" oder "Marktwert" gleichzusetzen ist. So ist bei allen steuerlichen Anlässen z.B. Immobilienerbschaft, Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen etc., vom Finanzamt eine Wertermittlung gem. Bewertungsgesetz (BewG) vorzunehmen. Die vom FA vorgenommenen Bewertungen können aber zu einem Wert führen, der über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Dem Steuerpflichtigen wird gem. §198 BewG das Recht eingeräumt, den vom FA ermittelten Wert in Frage zu stellen und nachzuweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger ist. Das Gutachten hierfür ist von einem qualifizierten Sachverständigen oder vom Gutachterausschuss zu erbringen und wird vom FA eingehend geprüft. Die Feststellung des Verkehrswertes ist für das FA nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung der Behörde. An finanzamttaugliche Gutachten werden hohe qualitative Maßstabe angelegt, die von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vorgegeben werden. Bei erfolgreichem Nachweis  wird der niedrigere Wert angesetzt. Bei Ablehnung ist das FA nicht verpflichtet ein abgewiesenes Gutachten durch ein Gegengutachten zu belegen.

Auf Grund der steuerlichen Freibeträge ist bei den meisten Erbfällen auf Grundvermögen keine Steuerzahlung zu erwarten. Bei größeren Erbschaften empfiehlt es sich eine Vorprüfung vorzunehmen, die sicher stellt, dass die zu erwartende Steuereinsparung größer ist als die Gutachtenkosten.

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