Nachbarliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Wegerecht nehmen leider zu.

Wegen des Mangels von geeigneten Baugrundstücken werden Grundstücke geteilt und im Hinterhof ein zweites Haus gebaut. Dem Eigentümer des hinteren Hauses wird dann in der Regel eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des zur Straße gelegenen Grundstückes eingeräumt. Das Wegerecht wird im Grundbuch bei beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes erhalten. Eine Grunddienstbarkeit hat selbstverständlich Einfluss auf den Wert der Liegenschaft, leider ist der Inhalt oft nicht genau fixiert.

Oft heißt es lediglich, dass dem herrschenden Grundstück das Recht zum Gehen und Fahren über das dienende Grundstück zu gewähren ist.

Der konkrete Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist dann durch Auslegung zu ermitteln und die Probleme sind vorprogrammiert. Besonders dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks, welches das Wegerecht hat, nicht versteht, dass die Einfahrt, die er über das benachbarte Grundstück benutzt, nicht in seinem Eigentum steht und dass er das Wegerecht schonend auszuüben hat.

Oftmals funktioniert das Wegerecht zwischen den Grundstücksnachbarn über Jahrzehnte hinweg einwandfrei. So hat beispielsweise der Bauer, der seine Scheune im Hinterhof verkauft hat, dem Käufer das Wegerecht über sein Grundstück eingeräumt und die Nachbarn lebten über Generationen einvernehmlich miteinander. Dann verkauft beispielsweise der Erbe des Bauern das vordere Grundstück an einen Ortsfremden, der die Gegebenheiten nicht kennt und nicht akzeptieren möchte, dass er dem Nachbarn die Durchfahrt ohne Beeinträchtigungen gewähren muss.

Es gibt Nachbarn, die dann mit Absicht Blumentöpfe in den Weg stellen, Baumaterial in der Einfahrt lagern oder gar Zäune errichten. Der Eigentümer des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann dann einklagen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird.

Anders herum kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird.

Wenn der Nachbar nicht verstehen will, daß er ein fremdes Grundstück benutzt und dabei gewisse Regeln einhalten muß, kann eine Einfriedung Wunder wirken. Der Eigentümer eines, mit einem Wegerecht belasteten Grundstückes darf nämlich sein Grundstück beispielsweise zu seinem Schutz oder zum Schutz seiner Kinder oder Hunde einzäunen. Natürlich darf er dabei das Wegerecht nicht beeinträchtigten und muß dem Berechtigten ausreichend Schlüssel für die Tore aushändigen. Damit der Zaun später nicht wieder entfernt werden muß, sollte vorher   anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Zu Beweiszwecken ist es hilfreich, wenn der Gestörte ein Störungsprotokoll mit Lichtbildern anfertigt, in dem Datum, Uhrzeit, Art der Störung und eventuelle Zeugen vermerkt werden. Dieses Protokoll kann auch in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden.

Bei Streitigkeiten wegen des Wegerechts empfiehlt sich zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren

 Wegerecht1

Es lohnt, wenn Sie sich im Schiedstermin bereits von einem Anwalt vertreten lassen. Wenn nämlich ein Vergleich geschlossen werden kann, der eine vollstreckbare Formulierung enthält, kann später aus der Vergleichsurkunde direkt die  Zwangsvollstreckung betrieben werden, ohne dass vorher ein langwieriger Rechtsstreit geführt werden muss.

Nur dann, wenn ein Schiedsverfahren gescheitert ist, darf in der Regel ein Rechtsstreit geführt werden. Vor Einreichung einer Klage sollten Sie unbedingt prüfen, ob das Landesrecht im Nachbarrechtsstreit die erfolglose Durchführung eines Schiedsverfahren vorschreibt. Als Zeugen können in einem Rechtsstreit auch Familienangehörige herangezogen werden. Die Zeugenaussage eines neutralen Dritten hat im Rahmen der Beweiswürdigung des Richters bei der Urteilsfindung allerdings mehr Beweiskraft.

Leider weisen die Notare beim Kauf eines Grundstückes in der Regel nicht auf die, im Zusammenhang mit einem Wegerecht möglicherweise entstehenden, Streitigkeiten hin.

Deshalb ist es ratsam, hier genauer zu prüfen, welchen genauen Inhalt das Wegerecht hat und ob die Nachbarn mit dem Verkäufer des Grundstückes wegen des Wegerechtes bereits Streit hatten. In diesem Fall wäre ein Gespräch mit dem Nachbarn vor dem Kauf des Grundstücks sehr sinnvoll.

RAin Bettina Schmidt