- Die Geschäftsbeziehung der Fa. LUDEWIG+SCHRADER nachstehend L+S genannt, regelt sich nach den folgenden Vertragsbestimmungen.
- Der Auftrag beinhaltet jede Art einer Sachverständigentätigkeit, wie der Feststellung von vorhandenen Gegebenheiten, Ursachenermittlung, Überprüfung sowie die Bewertung.
- Für die Erstellung eines Gutachtens sind dem Auftragnehmer(AN) notwendige Unterlagen z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr etc. zur Verfügung zu stellen und über Vorgänge und Umstände, die für das Gutachten von Bedeutung sein könnten, Informationen zu geben. Das Gutachten ist in einer zu vereinbarenden Frist zu erstellen. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Auftragsannahme. L+S kommt in Verzug, wenn sie die Lieferverzögerungen des Gutachtens zu vertreten hat.
- Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens wird schriftlich fixiert. Der Auftraggeber erhält hiervon eine vom Auftragnehmer unterschriebene Kopie..
5. Der Auftrag ist nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg oder ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis kann L+S bei objektiver und unparteiischer Durchführung nicht gewährleisten.
- Die Sachverständigentätigkeit wird von L+S persönlich vorgenommen. Zur Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Tätigkeiten kann L+S sachverständige Mitarbeiter einsetzen. Ist eine Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, erfolgt deren Auftragserteilung ausschl. durch den Auftraggeber.
- L+S wird vom Auftraggeber bezw. Eigentümer der zu bewertenden Immobilie mit schriftl. Vollmacht ermächtigt bei Behörden, Ämtern oder Drittpersonen, die für die Durchführung eines Gutachtens notwendigen Unterlagen oder Auskünfte einzuholen.
- L+S sowie mitarbeitende Personen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht, sodass Tatsachen oder zur Erstellung des Gutachtens anvertraute Unterlagen nicht unbefugten Dritten offenbart und nicht weiter gegeben werden dürfen oder aus Kenntnis der Sachlage unberechtigt Nutzen ziehen können. Die Pflicht zur Verschwiegenheit endet nicht mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses.
- L+S hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diese regelt sich nach der Honorartabelle des Bundesverbandes deutscher Grundstückssachverständigen (BDGS), die unter anderem auf der Homepage unter dem Menüpunkt „Honorar“ veröffentlicht ist. Eventuelle zusätzliche entstehende Nebenkosten oder Auslagen, die vorher nicht absehbar waren, werden mit entsprechendem Nachweis zusätzlich erhoben. Zum Honorar wird die gesetzliche MwSt berechnet sowie für Nebenleistungen wie Ausdruck und Bindung des Gutachtens.
- Das vereinbarte Honorar wird nach Fertigstellung des Gutachtens und erfolgter Übergabe an den Auftraggeber mit einer allgemein üblichen Frist von 8 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug wird eine angemessene Nachfrist gesetzt. Bei Verstreichen der Nachfrist wird einem Rechtsanwalt die Forderung zur Zahlung übertragen.
11. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Honorarvergütung für eventl.
erbrachte Teilleistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung steht dem Auftragnehmer zu.
12. Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine kostenlose Nachbesserung eines mangelbehafteten Gutachtens. Eventl. Mängel sind unverzüglich
nach Feststellung L+S schriftlich mitzuteilen. L+S ist eine angemessene Frist zwecks Nachbearbeitung einzuräumen.
13. Die Auftragnehmerin haftet für die Richtigkeit des ermittelten Markt-/Verkehrswertes. Die sonstigen (z. B. Zwischen-)Ergebnisse unterliegen
nicht der Haftung.
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt, sofern der Auftraggeber oder (im Falle einer vereinbarten Drittverwendung) ein Dritter Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen, in Fällen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
In sonstigen Fällen der leichten Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In einem solchen Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreters und Betriebsangehörigen der Auftragnehmerin für von ihr durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen und Daten, die von Dritten im Rahmen der Wertermittlung bezogen oder übermittelt werden, ist auf die Höhe des für die Auftragnehmerin möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Dritten beschränkt.
Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen bzw. ist für jeden Einzelfall auf maximal 100.000 € begrenzt.