Zweck einer Wertermittlung ist in der Regel ein Interessenausgleich zwischen mindestens 2 Parteien. Es soll ein objektiver Wert ermittelt werden, der unabhängig von der Vorstellung eines der Interessenpartner ist.
Es gibt etliche unterschiedliche Anlässe ein bebautes oder unbebautes Grundstück bewerten zu müssen:
- Verkauf oder Ankauf einer Immobilie
- Vermögensauseinandersetzungen
- Beleihung von Grundstücken
- Bewertung für steuerliche Zwecke, z.B. Reduzierung der Erbschaftssteuer oder anderweitige Erbschaftsangelegenheiten
- Anteilsbewertung bei Firmengrundstücken
- Versteigerungen
- Enteignung und Entschädigung
- Grundstückstausch
- Renditeprognose für Investoren
Zur rechtsicheren Begründung eines Anspruchs im Rechtsverkehr ist immer ein Gutachten gem. den Bestimmungen der ImmoWertV (Immobilien-Wertermittlungsverordnung) erforderlich, das sehr detailliert und ausführlich gehalten werden muss. Bei Gutachten, die keine formelle Rechtskraft gegenüber Dritten bewirken müssen, eignen sich Kurzgutachten bzw. "Gutachterliche Stellungnahmen" z.B. bei beabsichtigten An-und Verkauf von Immobilien, für Zwecke der Vermögensübersicht und gelegentl. auch Erbauseinandersetzungen, die nicht gerichtlich entschieden werden müssen.
Unsere Tätigkeit im Bereich der Wertermittlung
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Bewertung von | Grundstücken |
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Bewertung von | Ein-und Zweifamilienhäusern |
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Bewertung von | Eigentumswohnungen |
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Bewertung von | Mehrfamilienhäusern |
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Bewertung von | Büro-u. Gewerbeimmobilien |
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Bewertung von | Spezialimmobilien |
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Bewertung von | Rechten und Lasten |
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Bewertung für |
steuerliche Zwecke |
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Bewertung für |
Zugewinnausgleich bei Ehescheidung |