Mit dem Inkrafttreten der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2009 – am 18.08.2009 werden die Leistungen für Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken bzw. Rechten an Grundstücken nicht mehr vom Regelungsbereich der HOAI umfasst, § 34 der bisherigen HOAI ist ersatzlos weggefallen.


Das Honorar für diese Leistungen kann daher jetzt im außergerichtlichen Bereich frei ausgehandelt werden, es kann nach Stundensätzen abgerechnet oder auch ein Pauschalpreis vereinbart werden.

Der BUNDESVERBAND DEUTSCHER GRUNDSTÜCKSSACHVERSTÄNDIGER BDGS gibt eine unverbindliche an § 34 der bisherigen HOAI angelehnte Honorartarifempfehlung heraus, die Sachverständigen und Auftraggebern als eine einfache und verlässliche Grundlage für die Vereinbarung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten dienen soll. 

Die Fassung wurde dem Bundeskartellamt zur Kenntnis gegeben.

Die Honorarempfehlung und Honorartafel stellen kein zwingendes Preisrecht dar und können zur Orientierung für eine konkrete Honorarvereinbarung dienen.


HINWEIS:  Die Honorarabrechnung erfolgt ausschliesslich mit der Normalstufe. Zwischenwerte werden genau interpoliert. (kein Sprung in die höhere Stufe) Die Kosten für die Zeit der Durchsprache und Objektaufnahme sowie die Kosten für Hin-und Rückfahrt sind mit enthalten. 

BDGS Honorartarif2026 1

 

 BDGS Honorartarif2026 2