§1 Vertragspartner für die Leistungen des Ing.- u. Sachverständigenbüros  LUDEWIG+SCHRADER, nachstehend L+S genannt, sind Geschäftskunden. Geschäftskunden sind insbesondere Unternehmer im Sinne des §14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Für die gesamte Geschäftsbeziehung gelten diese allgemeinen Geschäftsbestimmungen, wobei abweichende Veränderungen oder anderweitige Bedingungen des Kunden der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen.

§2  L+S  arbeitet als selbständiges und unabhängiges Unternehmen. Die Fa. ist bemüht, entsprechend der Auftrags-und Terminvorgaben des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrags personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden in jeglicher Form zu vertreten.

§3  L+S verkauft über AMAZON das internetbasierte Tutorial " Immobilienkauf - Als Laie Schäden und Mängel erkennen", für jedes Bundesland eine separate Version, um regionale Firmen  einschl. Verlinkung mit deren Homepage als Ansprechpartner anzubieten und ggf. Werbung in der Werbeleiste zu tätigen. Als Ergänzung zum Tutorial wird eine für das jeweilige Bundesland zugehörige Liste der Ansprechpartner geführt und aktualisiert. Die Ansprechpartner haben das Recht, innerhalb eines Jahres max. 2 Fachbeiträge einzureichen, die kostenlos im Internet in der dazugehörigen Liste veröffentlicht werden. L+S stellt seinen Kunden für seine Fachbeiträge ausreichende Kapazitäten zur Verfügung, die je nach Anforderungen erweitert werden können. Für den ordnungsgemässen Betrieb des Dienstes - also nicht die des Worldwide Webs - ist der Anbieter verantwortlich. L+S nimmt nötige technische Änderungen, die den Betrieb massgeblich beeinflussen, soweit technisch möglich, ausserhalb der normalen Nutzungszeiten in den Nacht-oder frühen Morgenstunden wahr.

Die Erreichbarkeit der Anzeigen- und Mediakomponenten soll jeden Tag zu jeder Stunde erfolgen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Zeiten, in den die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter, serverseitige Manipulationen Dritter durch Störangriffe oder auch herkömmliche Wartungsarbeiten.

§4    Sofern es zu Störungen bei der Wiedergabe kommt, ist der Kunde verpflichtet, L+S unverzüglich per E-Mail, Fax oder Brief davon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde sichert L+S zu, dass er im Hinblick auf eingereichte Fachbeiträge Text-und Bildmaterial übermittelt und dieses inhaltlich nicht gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter, insbesondere gegen das Namens-und Markenrecht, das Datenschutzrecht oder andere rechtlichen Bestimmungen verstossen.

Der Kunde verpflichtet sich, L+S von eventl. Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen, die aus der eventl. Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, L+S von eventl. Gerichts-und Anwaltskosten vollständig freizustellen.

§5  Wird die Vertragserfüllung durch L+S beeinträchtigt durch überraschende bezw. aussergewöhnliche Umstände (Streik, Aussperrung, kriegsähnliche Ereignisse etc.) ist L+S bei einem Lieferverzug berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Bei durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursachten Leistungsverzug oder Leistungsunmöglichkeit seitens L+S sind Schadensersatzansprüche seitens des Kunden auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt.

Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl seitens L+S Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erteilung einer Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Kunde ein Recht auf Wandelung oder Minderung.

§6   Die Mindestvertragsdauer beträgt ein Kalenderquartal also mindestens 90 Tage und kann jederzeit bis spätestens 5 Tage vor Quartalsende per Fax oder E-Mail gekündigt werden. Bei Nichtkündigung verlängert sich das Vertragsverhältnis um ein weiteres Quartal. Bei Auftragserteilung in der Mitte eines Kalenderquartals, werden die zusätzlichen Tage pro Tag mit 1/30 der vereinbarten Vergütung berechnet. Der Kunde verpflichtet sich, nach Auftragserteilung so schnell wie möglich die Vorlage für die Imagewerbung L+S als Bilddatei zu übermitteln. Bei eintretender Verzögerung ist L+S berechtigt, für die Zwischenzeit eine Ersatzanzeige zu erstellen und zu platzieren. Gegen eine kleine Gebühr kann auch L+S mit der Erstellung der Imageanzeige beauftragt werden.

§7  Der Kunde verpflichtet sich die festgelegte Vergütung zu zahlen. Die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist L+S berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines eventl. weitergehenden Schadens bleibt L+S wie auch dem Kunden im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden insbesondere auch bei erhöhtem Zahlungsverzug ist L+S berechtigt, die Medienleistungen ausser Dienst zu stellen, sowie alle gestundeten oder sonst offen stehende Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.

Rechnungen seitens L+S gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich vom Kunden widersprochen wird. Die Zustellung per E-Mail gilt als vereinbart.

Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit solche Gegenforderungen seitens L+S unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Beide Parteien sind berechtigt, den Dienstleistungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist und nach Erhalt der 2. Mahnung den angemahnten Betrag nach weiteren 10 Tagen nicht zum Ausgleich bringt.

§8   Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was dem Willen beider Vertragsparteien entspricht.

Als Gerichtsstand wird Hildesheim vereinbart.